Vereins-Satzung Stand 28.09.2022
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§ 1: Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Bündnis Verantwortungsvoller Mobilfunk Deutschland“. Nach Eintragung in das
(2) Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege führt der Verein den Vereinsnamen „Bündnis Verantwortungsvoller Mobilfunk Deutschland e. V.“, in Kurzform „bvmde e.V.“.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht/Registergericht 37269 Eschwege, Friedrich-Wilhelm-Straße 39 unter der Registernummer: VR 2007 eingetragen worden.
(4) Der Sitz des Vereins ist 37242 Bad Sooden-Allendorf.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Als Zeichen kann der Verein einen Schriftzug mit Grafik führen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §52.
(2) Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Gesundheit
b) die Förderung der Volksbildung
c) die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes,
d) die Förderung von Verbraucherschutz,
e) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.
(3) Dieser Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
a) die Schaffung eines Netzwerkes für Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen, die sich mit
diesen Themen befassen:
- Funkbasierte Digitalisierung
- Strahlenschutz
- Ausbau von 5G und Folgegenerationen
- Ökologische, Umwelt- und Gesundheitsbelange für Mensch und Natur Datenschutz
b) Beteiligung mit Veröffentlichungen, Stellungnahmen und eigenen Veranstaltungen an der fachlichen Diskussion zu diesem Themenbereich
c) Vortrags- und Lehrveranstaltungen, Symposien, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen
d) Bildungsveranstaltungen in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien
e) Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen
f) Zusammenarbeit einschließlich Hilfestellung bei finanziellen oder organisatorischen Fragen mit Organisationen und Initiativen gleicher Zielrichtung
g) Kontaktpflege zu den verantwortlichen Behörden in Stadt, Kreis und Land und mit anderen Körperschaften, die Vorsorge für ihre Bevölkerung treffen wollen
h) Aufzeigen verschiedener Möglichkeiten der Vermeidung von Elektrosmog, Aufzeigen von Einsatzmöglichkeiten und von Alternativen zur Reduzierungen von Elektrosmog, Mitarbeit bei Alternativkonzepten, Verwirklichung neuer technischer Möglichkeiten,
Standorte, Abschirmmaßnahmen.
i) Reduzierung von Strahlenleistungen auf ein verträgliches Maß, sobald gesundheitliche
Beeinträchtigungen gegeben sind.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie jedoch im Rahmen eines Vertrags für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Kostenersatz. Der Kostenersatz darf die steuerlichen Pauschbeträge nicht überschreiten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
- (1) Mitglied kann werden:
jede volljährige natürliche Person oder jede juristische Person - jede Körperschaft, die die Aufgaben und Ziele des Vereins durch aktive Teilnahme am Vereinsleben und/oder ideelle und/oder materielle Hilfe unterstützen und fördern will.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu stellen. Die Annahme des Mitgliedsantrags berechtigt zunächst zu einer Fördermitgliedschaft.
(3) Der Verein hat Fördermitglieder und stimmberechtigte Mitglieder.
a) Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und regelmäßige Beiträge leistet. Die Fördermitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt, ihnen steht jedoch weder Rede-, Antrags-, noch Stimmrecht zu. Sie können auch nicht als Funktionsträger des Vereins gewählt werden.
b) Stimmberechtigtes Mitglied können Fördermitglieder werden, die sich zum Vereinszweck bekennen und regelmäßige Beiträge leisten. Alle Gründungsmitglieder sind geborene stimmberechtigte Mitglieder.
c) Fördermitglieder können beim Vorstand den schriftlichen Antrag stellen, stimmberechtigtes Mitglied zu werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei einer ablehnenden Entscheidung kann der Antragsteller*in frühestens für das folgende Vereinsjahr seinen Antrag wiederholen.
d) Der Vorstand kann ein stimmberechtigtes Mitglied zum nicht stimmberechtigen Fördermitglied ernennen, wenn das Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt, dem Verein schadet oder die ethischen Grundlagen des Vereins erheblich verletzt.
(4) Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Grundsätzlich ist eine Differenzierung der Mitgliedsbeiträge zulässig, ebenso der Erlass oder eine Freistellung. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a) den Tod des Mitglieds, bzw. Liquidation der juristischen Person
b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie muss bis spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereins eingehen und wird mit Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
c) den Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss mit sofortiger Wirkung entscheidet die Vorstandschaft. Vereinsschädigend ist u. a. wer schwerwiegend oder anhaltend gegen die Grundsätze des Vereins verstößt oder trotz Mahnungen den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Vereinsschädigendes Verhalten ist auch gegeben, wenn:
- das Vereinsmitglied die politische und/oder konfessionelle Neutralität des Vereins verletzt
- das Vereinsmitglied Anlass dazu gibt, dass seine Position zu den Grundrechten und zur Würde des Menschen zu hinterfragen ist
- das Vereinsmitglied den Mitgliedsbeitrag für mindestens zwei Geschäftsjahre nicht gezahlt hat
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung (§ 5)
2. der Vorstand (§ 6)
Der/die Vorsitzende (alle folgenden Personenbezeichnungen gelten für m/w/d) und sein/ihr Stellvertreter/in bleiben solange im Amt, bis ein/e neue/r Vorsitzende/r, bzw. Stellvertreter/in gewählt sind.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist darüber hinaus auch zuständig in folgenden Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichts
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl, bzw. evtl. Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Wahl der Kassenprüfenden
f) Satzungsänderungen
g) Vorstandsvergütung (§ 3 Nr. 26 a EStG),
h) grundsätzliche Zustimmung zur Beschäftigung eines/r Geschäftsführenden
i) Beratung über den Stand und die Planung der Vorstandsarbeit und der Arbeitsgruppen
j) grundsätzliche inhaltliche Schwerpunktsetzungen
k) Zustimmung zu Vereinsordnungen, soweit in der Satzung nicht anderweitig geregelt
l) Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum Ende des 2. Quartals des folgenden Geschäftsjahres einberufen. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angaben von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben. Die Einladung kann bei Vorliegen einer gültigen Email-Adresse auf elektronischem Wege erfolgen. Sofern von einem Mitglied keine gültige Emailadresse vorliegt, erfolgt die Einladung per Post.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung oder als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
Der Vorstand gibt außerdem bekannt, mit welchem Online-Tool er die Veranstaltung durchführen wird. Die stimmberechtigten Mitglieder sind klar mit Namen erkennbar. Abstimmungen erfolgen per sichtbarer Akklamation mit Fotodokumentation. Falls eine geheime Abstimmung gewünscht wird, hat der Vorstand ein Abstimmungstool vorbereitet. Nur die stimmberechtigten Mitglieder erhalten den Zugang dazu per Mail – oder per Post im Vorfeld.
(6) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu informieren. Soweit ein Antrag durch den Vorstand nicht in die Tagesordnung aufgenommen wird, kann der/die Antragsteller*in verlangen, dass die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen hierüber entscheidet.
(7) Absatz 6 gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes, eine Neuwahl des Vorstands oder eine Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. Die Mitgliederversammlung kann aber durch Beschluss den Vorstand verpflichten, diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.
(8) Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Anregungen zu geben. In der Mitgliederversammlung kann jedoch nur über Anträge abgestimmt werden, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
(9) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Einladung kann bei Vorliegen einer gültigen Email-Adresse auf elektronischem Wege erfolgen. Sofern keine gültige Emailadresse vorliegt, erfolgt die Einladung per Post. Hierbei ist auch der Grund für diese außerordentliche Mitgliederversammlung darzustellen.
(10) Jede Mitgliederversammlung führt grundsätzlich der/die Vorsitzende als Versammlungsleiter*in. Bei seiner/ihrer Verhinderung ist der/die Versammlungsleiter*in der/die Stellvertreter*in. Die Organisation und die Protokollierung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
(11) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, der Abberufung des Vorstandes und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen jeweils der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(12) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(13) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(14) Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Unabhängig hiervon ist jedes Amt, jede Funktion, einzeln zu wählen. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so gilt in einem zweiten Wahlgang
der/die Kandidat*in als gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Die Wahlen sind von einem/r Wahlleiter*in durchzuführen. Er/sie wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, ist nicht Kandidat*in und es sind ihm/ihr bis zu zwei Helfende beizustellen.
(15) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer*in und dem/der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen. Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des/der Versammlungsleitenden und des/der Protokollführenden
- Zahl der erschienen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und das Abstimmungsergebnis
§ 6 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Dieser Vorstand kann sich um bis zu zwei Personen erweitern, die den Vorsitzenden und Stellvertreter in deren Vereinsarbeit unterstützen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die einzelnen Mitglieder der Vorstandschaft mit ihren Funktionen werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie sind je alleine vertretungsberechtigt.
(4) Nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können als Vorstandsmitglied gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines gewählten Vorstandsmitglieds.
(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied der Vorstandschaft innerhalb der Amtszeit aus, ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzustreben. Die Amtszeit bei Nachwahlen endet mit der Amtszeit der bestehenden Vorstandschaft.
(6) Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Sie ist verantwortlich für die Vereinsarbeit. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann sie eine/n Geschäftsführer*in bestellen. Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Beratung oder Vorbereitung einsetzen. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung, ist ihr aber bekannt zu geben.
(7) Die Vorstandschaft versammelt sich nach Bedarf. Sie berät über den jeweils aktuellen Stand der Vereinsaktivitäten. Insbesondere folgende Aufgaben hat die Vorstandschaft wahrzunehmen:
a) die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des jährlichen Geschäftsberichts
c) Organisation der Vereinsaktivitäten
d) die Einberufung der Mitgliederversammlung
e) den Mitgliedsbeitrag vorzuschlagen
f) die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigen und Förder-Mitgliedern zu verfügen
g) Vereinsordnungen zu erlassen
(8) Zur Versammlung der Vorstandschaft lädt der/die 1. Vorsitzende des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter*in unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist sollte nicht kürzer als eine Woche sein. Die Einladung zur Vorstandssitzung kann auf elektronischem Wege erfolgen. Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. § 5 Abs. 12 gilt sinngemäß.
(9) Die Bekleidung von Doppel- oder mehreren Vorstandsfunktionen ist nicht möglich. Ausnahme hiervon ist die kommissarische Übertragung einer Funktion bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.
(10) Die gewählten Mitglieder der Vorstandschaft können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 N° 26a EStG erhalten. Die Entscheidung hierzu trifft die Mitgliederversammlung. Eine Entscheidung mit Rückwirkung ist nicht zulässig. Auslagen werden auf Nachweis erstattet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüfende. Der Kassenprüfung obliegen die Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des durch den/die Schatzmeister*in erstellten Jahresabschlusses. Die Amtszeit der Kassenprüfenden umfasst die Prüfung von zwei Geschäftsjahren. Ein Mitglied der Vorstandschaft und dessen Ehegatte/Lebenspartner darf nicht Kassenprüfende/r sein.
(2) Die Ergebnisse der Feststellungen der Prüfung sind bei der Mitgliederversammlung persönlich vorzutragen und danach die Entlastung zu empfehlen. Falls die Entlastung nicht zu empfehlen ist, muss dies begründet werden.
§ 8 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet. Mit dem Aufnahmeantrag stimmt das Mitglied der Erfassung, dem Speichern und
dem Nutzen seiner personenbezogenen Daten durch den Verein zu. Dies gilt insbesondere im Bereich der Mitgliederverwaltung, dem Einzug der Mitgliedsbeiträge und der Bekanntgabe von Informationen und Veranstaltungen.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Die personenbezogenen Daten sind geschützt. Den Organen des Vereins, den Funktionsträger des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Sie sind verpflichtet, die
Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Sie sind verpflichtet ihren PC und die dort erfassten Daten vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Diese Pflichten bestehen auch über das Ausscheiden der hier genannten Personen aus den Ämtern und auch aus dem Verein hinaus.
(4) Die Veröffentlichung von Jubiläen (Vereinszugehörigkeit, Geburtstag, etc.) sind nur mit Zustimmung des Vereinsmitgliedes zulässig; dies gilt auch für das Recht am eigenen Bild.
(5) Soweit ein Mitglied ein berechtigtes Interesse darlegt, darf die ihm auszuhändigende Mitgliederliste nur Name und Postanschrift der Mitglieder enthalten.
(6) Sollte die Weitergabe von Daten unvermeidbar sein (Gruppenversicherung, etc.) sind die Mitglieder jeweils über den Grund und den Umfang in Kenntnis zu setzen.
§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidierung durch die Vorsitzenden, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Verein Diagnose-Funk e.V. (Umwelt-und Verbraucherschutzorganisation zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung e.V., Bismarckstr. 63, 70197 Stuttgart) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihres Satzungszwecks zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 10 Satzung und Ordnungen
Die Beitrags-, Datenschutz- und Geschäftsordnung sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 11 Schlussbestimmung
Die Satzung mit Beschlussfassung der Gründerversammlung vom 24. August 2022 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 28.09.2022 in Kraft.