Musterbriefe

Hier stellen wir Musterbriefe bereit, um bei Behörden Proteste, Anliegen o.ä. vorzutragen. Die Briefe enthalten die nötigen Fakten und sollen das Aktiv-Werden erleichtern. 

Schreiben zur Ablehnung des Einbaus eines Smartmeters für die Stromversorgung


SWU Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm GmbH

Karlstraße 1-3

89073 Ulm

Adresse, Datum

Betr. Einbau der Smartmeter für Strom und Gas

Sehr geehrte Damen und Herren,

In nächster Zeit soll der Einbau von intelligenten Zählern, genannt Smartmeter in die Haushalte eingebaut werden. Die Datenverwaltung und die Datensicherheit hat die Bundesregierung per Gesetz den Messstellenbetreibern übertragen

Deshalb wenden wir uns mit einigen erheblichen Bedenken vorsorglich an Sie, damit Sie wissen, dass ein Einbau intelligenter Messsysteme in unserem Anwesen seitens Ihrer Ausführungsorgane eingeschränkt wird.

Erstens: Ich/Wir befassen uns seit einiger Zeit mit deren gesundheitlichen Auswirkungen. Digitale funkende Stromzähler und Gaszähler, mit einem Smart-Meter-Gateway versehen, auch Smart Meter genannt, strahlen im hohen Hochfrequenzbereich und strahlen mit einer um 160-mal höheren Intensität als ein Handy! Die von warnenden Ärzten genannten, davon ausgehenden körperlichen Schäden sind unter vielen anderen Kopfschmerzen, Krampfanfälle, DNA-Brüche, bis hin zu Krebs. Das ist ein nicht hinnehmbarer Eingriff in das im Grundgesetz festgelegten Recht auf körperliche Unversehrtheit, und aus diesem Grunde ist ein Einbau eines Smart Meters, mit welchen Argumenten auch immer, unverantwortlich.

Zweitens: Die intelligenten Messsysteme empfangen und senden im Abstand von mehreren Minuten, bzw. Sekunden Signale und sollen in einem Smart Home Vorteile mit sich bringen, wie z. B. das Einschalten von Elektrogeräten aus der Ferne während einer Reise. Es besteht auch die Möglichkeit, die Zähler zu programmieren, um dem Betreiber äußerst verdichtete Daten bereitzustellen, den Bürger aus der Ferne zu überwachen und so genaueste Verbraucherprofile zu erstellen, was den zunehmend absolut gläsernen Bürger zur Folge hätte.

Diese Eingriffe in meine/unsere Persönlichkeitsrechte akzeptieren ich/wir nicht und berufe/n mich/uns auf mein/unser Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 des Grundgesetzes, auf mein/unser Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG, und auf mein/unser Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG.

Ich/wir habe/haben mich/uns entschlossen nur Smartmeter zu akzeptieren, deren Funkzählersysteme nur einmal im Monat senden.

Eine Übertragung der abrechnungsrelevanten Daten braucht nach Datenschutzgrundverordnung nur einmal im Monat zu erfolgen.

Ich/wir möchte/n ausdrücklich, dass sowohl vom Ablesegerät des Smartmeters in der Wohnung und vom Gateway nur einmal im Monat gesendet wird.

Die Funktionen des o.g. Zählers verletzen mein/unser grundgesetzlich gesichertes Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Alle Smartmeter und Gateways will/wollen ich/wir über LAN-Kabel angeschlossen haben.

Inzwischen können mehrere Messeinrichtungen, wie es in meinem/unserem Haus nötig wäre, mit einem einzigen SMG (=Smartmeter und Gateway) bedient /verbunden werden.

Darüber hinaus bitten ich/wir Sie, uns in Zukunft im Vorfeld rechtzeitig zu informieren, wenn Sie derartige Installationen bei mir/uns vornehmen.

Danke für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation in Zukunft.

Mit freundliche Grüßen

Schreiben zur Ablehnung des Einbaus von digitalen Wasserzählern


Adresse                                                                                                      Datum


SWU Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm GmbH
Karlstraße 1-3
89073 Ulm


Betr. Einbau der Smart Meter für Wasser

Sehr gegehrte Damen und Herren,

ich/wir will/wollen dem Einbau und Betrieb eines Wasserzählers nicht zustimmen.

Die Funktionen dieser sogenannten intelligenten Zähler verletzen unser grundgesetzlich gesichertes Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Ein permanent Funkstrahlen in kleinteiligen Zeitintervallen emittierender Wasserzähler im Haus ist für mich/uns inakzeptabel. Wir möchten nicht mit einer funkbasierten Technik „zwangsdigitalisiert“ werden!

Zwangsdigitalisierung  per Funk – nein danke!

Gemäß den Vorgaben der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und  der Länder gilt gem. Datenschutzgesetz grundsätzlich:  

„Alle Daten, die mit einem Smart Meter erhoben werden, sind personenbezogen, unabhängig davon, ob es sich um technische Daten handelt.“

Des weiteren gehen die Datenschutzbeauftragen davon aus, dass das Datenschutzrecht von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgeht.

„Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. (vgl. BT Drs. 17/6072, S.79) Jegliche darüber hinausgehende Datenverarbeitung ist nur mit Einwilligung des Letztverbrauchers zulässig.“

Die Funktion einer permanenten Übertragung von Verbrauchsdaten und weiteren Zählerinformationen widerspricht Grundsätzen des Datenschutzrechts. Es widerspricht:

  • dem Zweckbindungsgrundsatz. Die Übertragung rechnungsrelevanter Daten des Gesamtverbrauchs reicht ein mal im Jahr!
  • den Grundsätzen der Datenvermeidung, Datensparsamkeit und der Verhältnismäßigkeit. Ca. 2 Mio. Datenpakete in einem Jahr mit jeweils bis zu sieben Zählerinformationen sind unverhältnismäßig.

Die Transparenz der Datenverarbeitung ist nicht erkennbar.

Die Datensouveränität ist nicht gegeben, solange uns als Letztverbraucher keine Herrschaft über die Funktion der Datenübertragung obliegt. Es besteht keine Interventionsmöglichkeit – die Datenübertragung ist nicht abstellbar, außer durch gewaltsamen Eingriff oder unverhältnismäßige Abschirmung des Zählers.

Es ist auch nicht erkennbar, wie die die Vertraulichkeit, Integrität, Intervenierbarkeit, Transparenz, Nichtverkettbarkeit (gem. § 9 BDSG ) der erhobenen Daten erfolgt.

Für den Einsatz solcher Wasserzähler/Gaszähler bedürfte es nach Auffassung des Bay. Landesbeauftragten für den Datenschutz „… einer formell-gesetzlichen Grundlage, wenn:

Bürger*innen ihrer Gemeinde oder ihres Zweckverbandes die Pflicht auferlegt bekommen, den Einbau und die Betrieb eines „intelligenten“ Wasserzählers/Gaszählers zu dulden, und

durch den Wasserzähler personenbezogene Daten erhoben werden, die nicht zu Abrechnungszwecken notwendig sind, insbesondere wenn eine sehr „kleinteilige“ Erfassung der Verbrauchswerte mit einer langen Speicherdauer zusammentrifft, oder

solche personenbezogenen Daten in regelmäßigen Abständen ohne Einflussmöglichkeit des Betroffenen „auf die Straße“ übertragen und über die Ferne unbemerkt und ohne Mitwirkung des Betroffenen abgelesen werden können.“

Falls doch ein funkbasierter Wasserzähler eingebaut werden sollte, nur über LAN-Kabel. Sonst erhalten Sie von mir/uns keine Zustimmung.

Mit freundlichen Grüßen

Widerspruch gegen Errichtung einer neuen Mobilfunksendeanlage


[Vorname Nachname des Absenders], [Straße Hausnummer], [Postleitzahl Stadt

Bundesnetzagentur Außenstelle Nürnberg / Dienstleistungszentrum 2 

Herrn Jörg Urbanik

Beethovenstr. 5a

97080 Würzburg

[Ort], [Datum]


Widerspruch gegen die Mobilfunksendeanlage STOB-Nr: [...] vom [Datum] [Adresse der geplanten Mobilfunksendeanlage]


Sehr geehrter Herr Urbanik,

gegen die oben genannte Standortbescheinigung für die Mobilfunksendeanlage (MFSA) in [Adresse Ort] lege ich Widerspruch ein.

Ich wohne ca. [...] m von der vorgenannten Mobilfunksendeanlage (MFSA) entfernt, also weit außerhalb des von Ihrer Behörde in der Standortbescheinigung berechneten Sicherheitsabstandes, dem die in der 26. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) festgelegten Grenzwerte zu Grunde liegen. Da aber bereits weit unterhalb der geltenden Grenzwerte Gesundheitsgefahren auftreten, geht von dem von Ihnen berechneten Sicherheitsabstand keine ausreichende Schutzwirkung aus. Die Gesundheitsschädlichkeit der Mobilfunkstrahlung unterhalb der Grenzwerte ergibt sich insbesondere aus der im Mai 2024 veröffentlichten ATHEM-3 Studie, gemäß der bei den Anwohnern eines Mobilfunkmasts in Franken (Bayern) gegenüber der Kontrollgruppe signifikant verstärkt Chromosomenaberrationen auftraten, also eine Vorstufe von Krebs. 

Die Gesundheitsschädlichkeit ergibt sich darüber hinaus aus einer Vielzahl von Reviews (Auswertungen von Tausenden von Studien), darunter dem Schweizer Review, dem STOA-Review des EU-Parlaments, sowie dem kürzlich veröffentlichten mit WHO-Geldern finanzierten Review, aus dem sich sogar eine eindeutig krebserregende Wirkung der Mobilfunkstrahlung unterhalb der Grenzwerte ergibt.

Auch großangelegte höchsten internationalen Standards genügende Tierstudien belegen die krebserregende Wirkung der Mobilfunkstrahlung unterhalb der Grenzwerte (Ramazzini Studie, NTP-Studie). Sie belegen, dass die der Grenzwertfestlegung zu Grunde liegende physikalische Grundannahme falsch ist. 

Die Grenzwerte sind deshalb nichtig.

Bereits bei Festlegung der Grenzwerte wusste der Verordnungsgeber hierum. Dies ergibt sich u.a. aus der Bundesdrucksache 393/96 und aus der Veröffentlichung der Strahlenschutzkommission, 107. Sitzung, Bundesanzeiger Nr. 43 vom 03. März 1992. Die Grenzwerte wurden nach alledem sogar vorsätzlich rechtswidrig erlassen. 

Sie sind nichtig. 

Und wegen Nichtigkeit der 26. BImSchV ist auch die von Ihrer Behörde im Betreff genannte Standortbescheinigung rechtswidrig sowie sämtliche seit Erlass der 26. BImSchV von Ihrer Behörde erteilten Standortbescheinigungen. 

Durch die Erteilung der im Betreff genannten Standortbescheinigung bin ich in meinem Recht aus §4 BEMFV, §23 BImSchG und Art.2 Abs.2 S.1 GG verletzt. Meinem Widerspruch ist deshalb stattzugeben. 


Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Urteil des Verwaltungsgerichtes Mainz (Betr. Klage gegen Erteilung einer Standortbescheinigung für Mobilfunkmast in Bodenheim)

Offizieller Bericht zum Urteil des Verwaltungsberichtes Mainz (von Sibylle Killinger)

Aufklärungs- und Hilfestellungsschreiben zur Gefahr von Mobilfunkstrahlung - zum Verteilen an Mitmenschen


Arbeitskreis zum Schutz vor Elektrosmog

im Bund für Umwelt und Natur Deutschland (BUND), Landesverband Bremen e.V.

Am Dobben 44

28203 Bremen



[Persönliche Adresse]


Liebe Mitmenschen,
vielleicht haben Sie gehört, dass gepulste Strahlung von z. B. Mobilfunkantennen und Smartphones Beschwerden
verursacht oder sogar krank machen kann?

Durch Medien wird immer wieder vermittelt, es gäbe keine belastbaren Studien, dass Mobilfunkstrahlung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könne.

Von staatlicher und industrieller Seite ist die schnelle Digitalisierung gewollt. Seriöse wissenschaftliche Studien werden selten wahrgenommen oder sogar bekämpft. So findet eine konstruktive Auseinandersetzung kaum statt und erst recht keine Vorsorge-Politik.

Schnurlostelefone, Tablets, Babyphone, Smart Home-Komponenten, Router und viele weitere digitale kabellose Endgeräte breiten gepulste elektromagnetische Felder und Wellen aus. Zahlreiche Geräte senden z. B. mit  den Strahlungsarten WLAN (WiFi), Bluetooth, LTE, 5G pausenlos rund um die Uhr. Sie können von all n Seiten durch Decken und Wände in Nachbarwohnungen- und Häuser eindringen.

Die Menschen haben in der Evolution keine Sinneswahrnehmung für diese technischen Umwelt-Einflüsse entwickelt. Symptome und Beschwerden (z.B. Schlafstörungen) sind unspezifisch und können zeitversetzt oder als Langzeitwirkungen auftreten, oft auch in Kombination mit anderen Ursachen. Daher ist ein persönliches Vorsorge-Verhalten ein Gebot der Stunde. Menschen, die an EHS (Elektrohypersensibilität) erkrankt sind, haben durch Aufklärung und ihrem veränderten Umgang mit Endgeräten Linderung oder Genesung gefunden.

Dauer, Intensität und Art der Strahlung können unterschiedlich stark den Organismus schwächen und
nach einiger Zeit, teils Jahren, gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen verursachen.
Deshalb sind besonders Kinder, Schwangere, alte und kranke Menschen zu schützen.
Einige häufige Beschwerden oder Krankheiten können sein:
Schlafstörungen; Seh- und Hörstörungen; Nasenbluten; Haarausfall; Kopfschmerzen; Schwindel; Konzentrations-
und Wortfindungsstörungen; Unruhe; Reizbarkeit; häufige Infekte; Störungen des Herzens wie Herzrasen, Blutdruckerhöhung; Dermatitis; Hormonstörungen wie nächtliches Schwitzen; Gelenk und Gliederschmerzen, Nerven- und Weichteilschmerzen; Taubheitsgefühle; Übelkeit; Gewichtszunahme. 
Neurodegenerative Erkrankungen und Krebs können gefördert oder verursacht werden.

Was Sie tun können:

Die selbsterzeugte Strahlenbelastung lässt sich durch konsequente Verkabelung vermeiden. Auch wenn Sie das Smarthome verwenden, ist Verkabelung möglich.

1. Lässt sich eine Verkabelung nicht einrichten, schalten Sie die WLAN-Funktion so oft wie möglich am Router aus, zumindest nachts. Auch die Einrichtung einer Zeitschaltung (siehe im beigefügten WLAN-Strahlungsartikel) lässt sich leicht installieren. Das Abschalten der WLAN-Übertragung ist oft schwieriger. Es reicht nicht aus, den Computer
mit einem Kabel an das Netz anzuschließen. Es muss zusätzlich dafür gesorgt werden, dass keine parallele Übertragung per Funk stattfindet. Deshalb muss meistens in die Einstellungen des Routers (zu finden auf dem Computer) gegangen werden, wenn er nicht einen Schalter hat, um das WLAN deaktivieren zu können.  

2. Ersetzen Sie Ihr Schnurlostelefon durch ein schnurgebundenes Telefon ohne zusätzliches Mobilteil, oder, falls Sie nicht darauf verzichten können, ersetzen Sie es durch ein im Stand-by strahlungsfreies Schnurlostelefon. Oft muss bei der Installation darauf geachtet werden, dieWerkeinste llung mit dem Dauerstrahlungsmodus im Menu wirklich abzuschalten. Bitte die Gebrauchsanleitung unbedingt lesen! Auch mit einem solchen Telefon sollten nur kurze Gespräche geführt werden.

3. Vorsicht bei Nutzung von Babyphones. Sie strahlen oft so stark wie ein Schnurlostelefon. Bei Ökotest finden Sie ein Modell, dass für Kinder geeignet erscheint. • Die reduzierte Strahlenbelastung ist gesundheitliche Vorsorge und kommt Ihnen und den Nachbarn zugute. 

• Außerdem beugen Sie damit eigenen, sich erst später zeigenden Gesundheitsschäden vor.

• Ganz besonders gegenüber Schwangeren, Kindern und Jugendlichen, kranken und alten Menschen ist Rücksichtnahme geboten.

Für weitere Informationen:

https://www.bund-bremen.net/elektrosmog/  

www.bvmde.net 

www.diagnose-funk.org 

www.verband-baubiologie.de 

www.emfdata.org 

www.kompetenzinitiative.com

www.diagnose-media.org

www.diagnose-ehs.org 

Bücherauswahl:
• „Elektrostress im Alltag. Ratgeber 1“ und weitere Ratgeber von Diagnose-Funk

• Renate Haidlauf (2022): „Die unerlaubte Krankheit. Wenn Funk das Leben beeinträchtigt“

• Prof. Dr. Karl Hecht (2018): „Die Wirkung der 10 Hz-Pulsation der elektromagnetischen Strahlungen von WLAN auf den Menschen“. Reihe Brennpunkt von diagnose:funk

Film:
Thank You For Calling von Klaus Scheidsteger im
www.shop.diagnose-funk.org

Das digitale Dilemma von Klaus Scheidsteger: https://das-digitale-dilemma.de/

Bei weiteren Fragen steht Ihnen der Arbeitskreis zum Schutz vor Elektrosmog gerne zur Verfügung.

Mail: akesmog@bund-bremen.net

Mit freundlichen Grüßen

Arbeitskreis zum Schutz vor Elektrosmog

BUND-LV-Bremen


und Ihre Unterschrift:

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Mit freundlichen Grüßen